»Du Hurensohn verpiss dich,
denn die Banger sind am Mic«
(Fler, in: „Cordon Sport Massenmord“ [2002], zitiert nach O?lakc?o?lu/Rückert, ZUM 2015, 876)
Der sogenannte Gangsta-Rap ist nicht nur ein Musik-Genre. Er ist vielmehr Teil und Ausdruck der modernen Jugendkultur. Sein Einfluss auf junge Menschen und seine gesellschaftliche Bedeutung steigen stetig. Gleichzeitig bedienen sich Künstler wie Bushido, Farid Bang und Kollegah homophoben, frauenfeindlichen und kriminalitäts- und gewaltverherrlichenden Texten als Stilmittel ihrer Kunstform. Mit diesen Texten muss sich auch das Strafrecht beschäftigen: Der Rapper Bushido wurde 2015 der Beleidigung und Volksverhetzung beschuldigt – und freigesprochen. Das Landgericht Berlin war der Auffassung, die Kunstfreiheit erlaube die Verwendung der damals in Rede stehenden Passagen in einem Songtext. Doch wo verläuft hier die Grenze?
Die Habilitanden Dr. Mustafa Temmuz Oglakcioglu und Dr. Christian Rückert von der FAU Erlangen-Nürnberg widmen sich der Frage, wie weit die Kunstform des Gangsta-Rap gehen darf und ab wann das Strafrecht Einhalt gebieten muss. Der Vortrag entführt Sie in die Subkultur des Gangsta-Rap und lotet die Grenzen der Kunstfreiheit aus. Die Referenten nehmen dabei anhand von Hörproben und Video-Schnipseln eine „Live-Subsumtion“ unter Straftatbestände vor und erläutern die strafrechtliche Einordnung des Phänomens „Gangsta Rap“. Der Vortrag gibt einen tiefgehenden Einblick in Äußerungsdelikte, die grundsätzlich zum strafrechtlichen Prüfungsprogramm in Hamburg zählen, jedoch insbesondere in einer verfassungsrechtlichen Klausur leicht zum Gegenstand gemacht werden können.
Veranstaltung des Lehrstuhls Strafrecht II von Professor Dr. Karsten Gaede, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Medizinrecht, Lehrstuhl für dt., europ. und internat. Strafrecht und Strafprozessrecht, einschließlich Medizin-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Dauer: 17:30 - 19 Uhr